Internet-Kaufrecht – worauf Unternehmen achten sollten!
Die rechtliche Lage für Shop-Betreiber in der Schweiz ist oft unübersichtlich. Die Vorgaben des Gesetzgebers stimmen nicht immer mit den europäischen E-Commerce-Richtlinien überein. Wer einen rechtssicheren Shop betreiben und auch ausländische Kunden ansprechen möchte, muss daher rechtliche Besonderheiten der Nachbarstaaten wie etwa in Deutschland mitberücksichtigen.
Die wichtigsten Punkte des Internet-Kaufrechts:
Europäisches Recht beachten
Als Betreiber eines Online-Shops in der Schweiz ist man gut beraten, sich an den europäischen E-Commerce-Richtlinien zu orientieren. So werden etwa automatisch die strengeren Konsumentenrechte, wie sie in Deutschland gelten, berücksichtigt.
Das Impressum muss rechtssicher sein
Noch immer widmen viele Schweizer Shop-Betreiber dem Impressum nicht genug Aufmerksamkeit. Doch das Schweizer Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verpflichtet Webshops bereits seit 2012 zu einem Impressum, das klar festlegt, wer der Betreiber eines Shops ist. Auch die Gestaltung des Impressums muss fehlerfrei sein und orientiert sich am europäischen E-Commerce-Recht. Es schreibt etwa genaue Angaben zur Vertretungsbefugnis und zur Rechtsform des Shops vor. Auch Angaben zur Registereintragung und zur Umsatzsteuer-ID sind verpflichtend.
Bei den AGB das EU-Recht beachten!
Bei den AGB verzichtete der Schweizer Gesetzgeber darauf, die EU-Richtlinien komplett zu übernehmen. Da viele Händler auch ins europäische Ausland verkaufen, ist es jedoch sinnvoll, sich bei den AGB am EU-Recht zu orientieren. Mitunter kann es sinnvoll sein, zu differenzieren und für deutsche und Schweizer Kunden unterschiedliche Gerichtsstände für den Kauf zu vereinbaren.
Bei den AGB ist aber nicht nur die EU-konforme Angabe wichtig, ebenso bedeutsam ist die korrekte Einbindung in den Kaufvertrag. Das bedeutet, dass der Betreiber des Shops den Kunden ausdrücklich auf die ABG hinweisen und dieser mit der Geltung der Geschäftsbedingungen einverstanden sein muss. Wer rechtssicher agieren möchte, muss alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Detail auflisten und insbesondere die Punkte Vertragsabschluss, Lieferung und Geltungsbereich nennen.
Worauf man bei den Lieferterminen achten sollte
Ein weiterer wichtiger Punkt beim Internet-Kaufrecht sind die Liefertermine. Diese müssen immer angegeben werden, auch wenn sie die übliche Lieferzeit von fünf Tagen unterschreiten. Das EU-Recht verpflichtet Händler zur genauen Nennung des Liefertermins für seine Waren. Hält er diesen nicht ein und entsteht dem Käufer dadurch ein Schaden, so kann dieser Schadensersatz verlangen.
Ein wichtiger Punkt: das Widerrufsrecht
Wer in der Schweiz einen Online-Shop betreibt, muss seinen Kunden ein Rückgaberecht zugestehen. Das deutsche Widerrufsrecht ist noch umfangreicher. Wer nach Deutschland verkauft, sollte daher für deutsche Kunden das Widerrufsrecht angeben und kann Schweizer Kunden das weniger umfangreiche Rückgaberecht zugestehen.
Preise und Versandkosten transparent angeben
Die Preise müssen laut Internet-Kaufrecht stets korrekt und in Schweizer Franken genannt werden. Auch Steuern, Zölle, Lieferkosten und Gebühren sollten detailliert angegeben werden. Der Käufer muss immer den Gesamtpreis der Bestellung sehen können.